Der Vorstand des Ortsverbandes Rheinsberg wurde bei der Gründungsveranstaltung am 26. Juni 2021 gewählt. Am 26.10.2021 wurde der Sprecher neu gewählt. Am 26.08.2022 wurde Petra Hanf als Beisitzerin bestätigt.

Der Vorstand besteht aus Arne Rother (Sprecher) und Petra Hanf (Beisitzerin).

Kontakt:

Ortsvorstand Rheinsberg: vorstand.rheinsberg ( ät ) buendnisgruenes-opr.de

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Rheinsberg

Satzung

§ 1 Name

Die Organisation führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Rheinsberg", die Kurzbezeichnung lautet "Grüne/B90 Rheinsberg".

§ 2 Ziele

Der Ortsverband beteiligt sich auf komunaler Ebene an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Rheinsberg und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes Ostprignitz-Ruppin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

(2) Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Ortsverbandes und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.

§ 4 Finanzen

(1) Der Ortsverband führt keine Kasse.

(2) Die Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden werden nach Maßgabe der Beitragsordnung an den Kreisverband geleistet.

(3) Kosten für die politische Arbeit und die Wahlkampfarbeit werden auf Antrag vom Kreisverband bevorschusst oder nachträglich erstattet. Die Ausgaben sind im Einzelnen zu belegen.

§ 5 Organe und Öffentlichkeit

Organe des Ortsverbands sind

(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.

(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik des Ortsverbandes, entscheidet über programmatische Aussagen und wählt den Ortsvorstand.

(2) Sie tagt mindestens ein Mal im Jahr. Auf Antrag von 30% der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.

(3) Zur MV ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand per Email einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden. Die Einladung kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes, mindestens jedoch 3, anwesend sind.

(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträgerlnnen erfolgen immer in geheimen Abstimmungen.

(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber jeder MV rechenschaftspflichtig.

(2) Der Ortsvorstand besteht aus mindestens eine*r und bis zu 2 Sprecher*innen sowie bis zu 2 Beisitzer*innen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Auf der Ebene des Ortsverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.

(3) Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(5) Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.
(2) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

Beschlossen am 26. Juni 2021.

 

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