Beitrags- und Kassenordnung

  1. Mitglieder mit einem monatlichen Einkommen ab 500 Euro leisten einen Beitrag von mindestens 1 % ihres Nettoeinkommens. Bei mehreren Einkünften ist die Summe aller Einkünfte maßgeblich. Zu den Einkünften zählen nicht die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die an Mandatsträger ausgezahlt werden. Bei Mitgliedern, die keine regelmäßigen, gleichbleibenden Einkünfte beziehen, ist der zwölfte Teil des Jahreseinkommens maßgeblich.
  2. Der KreissprecherInnenrat ist in Zweifelsfällen befugt, sich die Einkommenshöhe eines Mitgliedes glaubhaft machen zu lassen.
  3. MandatsträgerInnen, die Mitglieder sind, sollen 5 % ihrer Aufwandsentschädigungen an den Kreisverband abgeben. Zu den Aufwandsentschädigungen gehören auch Sitzungsgelder, wenn sie anstelle von Aufwandsentschädigungen ausgezahlt werden. Im Übrigen bleiben Sitzungsgelder unberücksichtigt.
  4. MandatsträgerInnen, die über die Liste der Partei ihr Mandat erhalten haben, aber keine Parteimitglieder sind, sollen 10 % ihrer Aufwandsentschädigung an den Kreisverband abführen. Im Übrigen gilt die Regelung zu 3.
  5. MandatsträgerInnen, deren Einkünfte unter der in Ziff. 1. genannten Einkommensgrenze von 500 Euro monatlich bleiben, brauchen keine Mandatsträgerbeiträge zu leisten.
  6. Sämtliche Beiträge sind unbar zu zahlen.
    Die Bankverbindung lautet: Bündnis 90/Die Grünen, IBAN: DE26 1009 0000 1736 9740 09 (Berliner Volksbank).
  7. Von Mitgliedern, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge vierteljährlich jeweils im mittleren Monat des Quartals eingezogen. Im Übrigen können die Mitglieder wählen, ob sie ihre Beiträge monatlich, vierteljährlich oder jährlich überweisen.
  8. Ansprechpartner/in für Beitrags- und Spendenangelegenheiten ist der/die jeweils amtierende Kreisschatzmeister/in. Von ihm/ihr wird auch die in Ziff. 2. genannte Aufgabe im Einvernehmen mit dem KreissprecherInnenrat wahrgenommen.
  9. Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.