Satzung des Kreisverbandes

Die Satzung wurde in der hiervorliegenden Form am 22.4.2004 auf der Kreismitgliederversammlung einstimmig beschlossen und in der Kreismitgliederver-sammlung vom 02. Juli 2019 mit einer ersten Änderung versehen.

Name und Sitz

  1. Die Organisation führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin", die Kurzbezeichnung lautet "GRÜNE/B90 OPR". Sie ist ein Gebietsverband von "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Brandenburg" innerhalb des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  2. Der Sitz des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ostprignitz-Ruppin ist Neuruppin. Sein Arbeitsgebiet ist der Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin kann jede Person werden, die die politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat). Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann auf einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Der Landesvorstand kann der Aufnahme innerhalb von drei Monaten widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat) zu erklären.
  4. Jedes Mitglied hat die Beiträge entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung zu entrichten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    • sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
    • Im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, 
    • an den Kreismitgliederversammlungen teilzunehmen,
    • sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
    • innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben,
    • an allen Sitzungen von Gremien des Kreisverbandes Ostprignitz-Ruppin teilzunehmen,
    • an allen Sitzungen von Gremien des Landesverbandes Brandenburg sowie des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilzunehmen, soweit in den jeweiligen Satzungen nichts anderes geregelt ist.
    • über wichtige Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes informiert zu werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung.

Freie Mitarbeit

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin bietet die Möglichkeit der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
  2. Freie Mitarbeit beginnt und endet mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat).
  3. Freie MitarbeiterInnen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
  4. Freie Mitarbeit endet:
    • durch Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat)
    • durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate
    • bei Ablehnung der Mitarbeit durch den Kreisverband
    • bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.
  5. Für die Zusendung von Parteiinformationen an Freie MitarbeiterInnen kann ein Beitrag erhoben werden.

Ortsverbände

  1. Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ostprignitz-Ruppin kann sich in Ortsverbände untergliedern. Der räumliche Geltungsbereich der Ortsverbände sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Gemeinden decken.
  2. Ortsverbände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie bilden sich - im Einvernehmen mit dem Kreisverband - auf örtlicher Ebene.

Kreismitgliederversammlung (KMV)

  1. Die KMV ist das höchste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ostprignitz-Ruppin Sie tagt in der Regel öffentlich. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die KMV wird mindestens einmal jährlich durch den Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat) unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Wenn der Termin auf einer vorhergehenden (KMV)bereits mehrheitlich beschlossen und in geeigneter Weise bekannt gegeben wurde, verkürzt sich die Ladungsfrist auf eine Woche. Einzuladen sind Mitglieder, Freie MitarbeiterInnen des Kreisverbandes sowie über Wahlvorschläge des Kreisverbandes gewählte VertreterInnen und Abgeordnete. Soweit mit einer TeilnehmerIn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Ladung per E-Mail an die bekannte E-Mail-Adresse eines jeden Teilnehmers.
  3. Eine außerordentliche KMV wird durch den Beschluss des Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat), auf Verlangen eines Ortsverbandes oder von zehn Prozent der Mitglieder und Freien MitarbeiterInnen einberufen. Die Ladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.
  4. Stimmrecht haben Mitglieder des Kreisverbandes. Bei Abstimmungen mit lokalem Charakter - insbesondere Programm, Wahlprogrammen auf Kreis- und kommunaler Ebene, Kreisverbandshaushalt, nicht jedoch der Satzung - haben auch Freie MitarbeiterInnen Stimmrecht.
  5. Sie beschließt über die ständigen Angelegenheiten des Kreisverbandes.
  6. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
    • die Kreisverbandssatzung
    • das Programm und die Wahlprogramme
    • die politischen Grundsätze
    • Wahlvorschlägen zum Kreistag
    • Wahlvorschläge zu Vertretungen auf Stadt- und Gemeindeebene, soweit kein zuständiger Ortsverband vorhanden ist
    • Wahlvorschläge zu Direktkandidaturen zum Landtag und zum Bundestag, soweit die Wahlkreise im Arbeitsgebiet liegen
    • die Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen
    • die Entlastung des Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat)
    • die Verabschiedung des Haushaltsplanes.
  7. Sie wählt mindestens alle zwei Jahre:
    • den Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat)
    • die Kreisverbandsdelegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz, Landesversammlung und LandessprecherInnenrat,
    • die RechnungsprüferInnen
  8. Anträge an eine KMV können stellen:
    • der Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat)
    • die Ortsverbände
    • die Mitglieder und Freien MitarbeierInnen.

Kreisvorstand (KreissprecherInnenrat)

  1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei, maximal sechs von der Kreismitgliederversammlung gewählten gleichberechtigten Mitgliedern. Dazu gehören: zwei gleichberechtigte KreissprecherInnen und ein/e KreisschatzmeisterIn. Er soll mit mindestens 50 Prozent Frauen besetzt werden. Die SprecherInnen und die/der KreisschatzmeisterIn sind je in gesonderten Wahlgängen zu wählen.
  2. Der Kreisvorstand führt die Bezeichnung "KreissprecherInnenrat".
  3. Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Mitglied des KreissprecherInnenrats vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl. Die Nachwahl erfolgt für den Zeitraum bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen KreissprecherInnenratsmitgliedes.
  4. Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt ihn durch zwei beliebige Mitglieder des Kreissprecherinnenrates nach außen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Arbeit zwischen den Kreismitgliederversammlungen zu koordinieren
    • die programmatische Arbeit und die tagesaktuelle politische Arbeit des Kreisverbandes zu leiten ◦ das Zusammenwirken mit den Gremien der Partei zu gewährleisten
    • die Zusammenarbeit mit den anderen Kreisverbänden zu koordinieren
    • eine Geschäftsstelle einzurichten.
  5. Er kann Ausnahmen von der Beitragspflicht der Mitglieder sowohl von der in der Beitragsordnung festgelegten Höhe als auch dem Turnus auf Antrag beschließen.
  6. Er ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.
  7. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

RechnungsprüferInnen

  1. Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens eineN RechnungsprüferIn aus den Mitgliedern und/oder Freien MitarbeiterInnen des Kreisverband. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
  2. Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes sowie der Ortsverbände.

Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der satzungsändernden Versammlung erforderlich.

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft. Sie ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.